Dabei müssen das verordnete und das abzugebende Arzneimittel folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 129 SGB V):

  • Gleicher Wirkstoff: Es gelten grundsätzlich Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff.
  • Identische Wirkstärke
  • Identische Packungsgröße: Als identisch gelten dabei Packungsgrößen, die nach geltender Packungsgrößenverordnung das gleiche Packungsgrößenkennzeichen (Normkennzeichen) tragen.
  • Gleiche oder austauschbare Darreichungsform: Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung sind gleich und austauschbar solche, die der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage VII Teil A) als austauschbar definiert hat.
  • Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet: Ausreichend ist die Übereinstimmung eines von mehreren Anwendungsgebieten.

Ein Austausch darf nicht erfolgen, wenn dies durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes ausgeschlossen wurde. Wird ein anderes Arzneimittel als das rabattbegünstigte gewünscht, kann die Apotheke das austauschbare nicht rabattierte Präparat abgeben. Die Patientin oder der Patient zahlt dabei zunächst den gesamten AVP und die Krankenkasse erstattet dann die Kosten, die sich abzüglich Rabatte und sonstiger Abschläge ergeben. Etwaige Mehrkosten, die mit dem Wunsch eines anderen Arzneimittels entstehen, muss die versicherte Person selbst tragen.