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1Gibt es eine Pflicht zur Zertifizierung der IT-Dienstleister?

IT-Dienstleister sind NICHT verpflichtet sich von der KBV zertifizieren zu lassen.

Praxen sind NICHT verpflichtet (zertifizierte) IT-Dienstleister zu beauftragen.

Nur die KBV ist verpflichtet die Personen-Zertifizierungen nach § 75b Abs. 5 SGB V für IT-Dienstleister anzubieten.

Praxis / IT-Dienstleister
2Beantragung der Zertifizierung

Zur Einleitung der Zertifizierung muss der Antragsteller das ausgefüllte Formular [KBV_ISAP_AAZ_ZERT_P75b_SGBV], inklusive der notwendigen Nachweise nach Abs. 2.5, einreichen. Formular und Nachweise können per E-Mail (pruefstelle@kbv.de) oder über das Upload-Portal der KBV (https://tausch.kbv.de) eingereicht werden.

Bitte beachten Sie: die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der KBV unabhängig vom Ausgang der Voraussetzungsprüfung bzw. einer Einladung/Durchführung der Prüfung.

IT-Dienstleister
3Kosten des ZertifizierungsverfahrensZertifizierungsgebühr 580 Euro, Rezertifizierungsgebühr 280,00 Euro (siehe. Abs. 3 der „Richtlinie zur Zertifizierung nach § 75b Abs. 5 SGB V“)IT-Dienstleister
4Prüfungsvoraussetzungen

Sowohl für die Teilnahme an der Prüfung als auch für Beantragung der Kreuzzertifizierung ist der Nachweis bestimmter Voraussetzungen zu erbringen. Die für die Teilnahme an Zertifizierung/Prüfung/Kreuzzertifizierung notwendigen Voraussetzungen sind in Abs. 2.5 der Richtlinie zur Zertifizierung nach § 75b Absatz 5 SGB V angegeben. Die nachzuweisenden Voraussetzungen sind entweder

  1. abgeschlossenes Studium der Informatik (oder vergleichbar) oder abgeschlossene Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration (Netzwerkadministrator) (oder vergleichbar) oder
  2. Nachweis einer mindestens sechsjährigen, einschlägigen Berufserfahrung (Nachweis der Arbeitgeber, Eigenerklärung oder Weiterbildungsnachweis/Zertifikat) als:
    1. Systemadministrator oder
    2. Netzwerkadministrator oder
    3. Berater im Bereich Systemintegration / Netzwerkadministration mit praktischer Erfahrung oder
    4. Fachinformatiker/innen Anwendungsentwicklung
    5. vergleichbare Berufserfahrung.

Eine Einladung zur Prüfung bzw. die Erteilung einer Kreuzzertifizierung erfolgt erst nach Prüfung der für die Teilnahme notwendigen Voraussetzungen.

Als Nachweise für Punkt 1. können entsprechende Kopien der Zeugnisse eingereicht werden. Die Nachweise für 2. sind vom jeweiligen Arbeitgeber zu beglaubigen. In Selbständigkeit erlangte Berufserfahrung kann durch eine Eigenerklärung beglaubigt werden.

IT-Dienstleister
5Kreuzzertifizierung

Eine Kreuzzertifizierung kann auf Basis bestehender Zertifikate ausgesprochen werden, in diesem Fall ist keine Prüfung notwendig. Die für die Kreuzzertifizierung akzeptierten Zertifikate bzw. Zertifikatskombinationen sind vollständig und abschließend in der Richtlinie im Abs. 2.6.1 Richtlinie zur Zertifizierung nach § 75b Absatz 5 SGB V angegeben.

Die für die Erteilung der Kreuzzertifizierung akzeptierten Zertifikate sind:

  • BSI IT-Grundschutz-Praktiker in Kombination mit einem gültigen Zertifikat Certified Information Systems Security Professional (CISSP) oder TeleTrust Information Security Professional (TISP) und
  • BSI Grundschutz-Auditor oder BSI Grundschutz-Berater.

Andere Zertifikate / Zertifikatskombinationen werden für die Erteilung der Kreuzzertifizierung nicht akzeptiert.

IT-Dienstleister
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Gibt es Informationen zu den Prüfungsinhalten bezüglich der Zertifizierung nach § 75 b Abs 5 SGB V bzw. gibt es Vorbereitungskurse o.Ä.?


Die Prüfungsinhalte basieren auf:

• der Richtlinie nach § 75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit

• den Inhalten der Voraussetzungen nach Abschnitt 2.6.1 (CISSP, T.I.S.P, IT-Grundschutz-Praktiker, IT-Grundschutz-Berater)

Zu den benannten IT-Sicherheitsstandards nach Abschnitt 2.6.1 (Richtlinie zur Zertifizierung nach § 75b Absatz 5 SGB V) gibt es Vorbereitungskurse unterschiedlicher Anbieter. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Empfehlungen bezüglich Schulungsanbieter aussprechen dürfen.

IT-Dienstleister
7Durchführung der PrüfungDie Prüfungen werden  als Online-Prüfungen via Zoom angeboten. Für Personen, die das nicht wünschen findet die Prüfungen in den Räumlichkeiten der KBV in Berlin statt.IT-Dienstleister
8Wie sind die Prüfungsmodalitäten?

Die Prüfung besteht aus 50 Multiple-Choice Fragen.

Zum Bestehen der Prüfung müssen davon mindestens 66% innerhalb 90 Minuten richtig beantwortet werden.

Die Zertifizierung ist eine Personenzertifizierung. Die Zertifizierung einer Firma / Gesellschaft / jur. Person ist nicht möglich.

IT-Dienstleister
9Gibt es Musterprüfung/Musterfragen? Bietet die KBV eine Schulung an?Eine Schulung oder Schulungsunterlagen bietet die KBV nicht an. Es werden keine Musterfragen zur Verfügung gestellt.IT-Dienstleister
10Kann ich meine nicht bestandene Prüfung wiederholen?

Eine Wiederholungsprüfung ist bei dem Zertifizierungsverfahren nach § 75b Abs. 5 SGB V nicht möglich.

Um die Zertifizierung dennoch zu erlangen, müssen Sie einen neuen Antrag auf Zertifizierung stellen, eine neue Zertifizierungsgebühr bezahlen und eine erneute Prüfung ablegen.

IT-Dienstleister
11Wie kann ich mich rezertifizieren lassen?

Eine Rezertifizierung kostet 280 Euro und ist in der „Richtlinie zur Zertifizierung nach § 75b Abs. 5 SGB V“ im Abschnitt 2.8 beschrieben. 

Wenn entsprechende Fort- und Weiterbildungen im Umfang von durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr (d.h. mindestens 48 Stunden für 3 Jahre Zertifikatslaufzeit) nachgewiesen werden können, so kann eine Rezertifizierung ohne Ablegen einer weiteren Prüfung ausgesprochen werden.

Als Nachweise werden schriftliche Teilnahmebestätigungen der Veranstalter der Fort- und Weiterbildungen oder Zertifikate anerkannt.

Anderenfalls ist eine Neuzertifizierung notwendig.

IT-Dienstleister
12Ist eine Hardware-Firewall (UTM Firewall, etc.) nach der "Richtlinie nach § 75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit" verpflichtend vorgeschrieben?Unter Anlage 5 Nr. 4 i.V.m Anlage 1 Nr. 32 wird gefordert, die Praxis bzw. das Praxisnetz auf Netzebene zu schützen. Die KBV empfiehlt dies mittels einer korrekt installierten, konfigurierten und gewarteten Hardwarefirewall oder den Konnektor im Reihenbetrieb umzusetzen.Praxis / IT-Dienstleister
13Was habe ich hinsichtlich der Installation der TI-Komponenten als Praxisgemeinschaft zu beachten?

Der Einfachheit halber wird eine Praxisgemeinschaft mit zwei Ärzten betrachtet.

Es arbeiten also zwei wirtschaftlich unabhängige Ärzte in einem Gebäude, die jeweils der KV gegenüber eigene Abrechnungen abgeben.

Diese sollen an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen werden. Diese beiden Ärzte haben jeweils eine eigene BSNR.

Konnektoren:

  • Jeder Arzt kann einen eigenen Konnektor einsetzen. Die Finanzierungsvereinbarung sieht eine Erstattung für zwei Konnektoren vor, d.h. je ein Konnektor pro Betriebsstätte.
  • Alternativ dazu kann ein Konnektor auch von beiden Ärzten genutzt werden. Die Konnektoren sind in der Regel mandantenfähig.

Ein VPN-Zugangsdienst kann in Richtung TI verwendet werden.

SMC-B / Praxisausweis:

  • Die SMC-B - Karte dient als Praxisausweis und ist im Lesegerät gesteckt. Pro Betriebsstätte ist eine SMC-B erforderlich

Lesegeräte:

  • Je ein Lesegerät mit passend gesteckter SMC-B für jede Betriebsstätte wird empfohlen. Laut Finanzierungsvereinbarung ist jedenfalls ein Lesegerät pro Betriebsstätte abgedeckt. Grundsätzlich wird die betrachtete Praxisgemeinschaft so behandelt als wären es zwei Einzelpraxen.
  • Theoretisch könnte man auch ein Lesegerät einsetzen, in das zwei SMC-B - Karten gesteckt werden. Das Lesegerät muss dies allerdings hergeben. Ob das Lesegerät beim Einlesen der Gesundheitskarten der Patienten vorab immer über einen Schalter auf das eine oder das andere Praxisverwaltungssystem des jeweiligen Arztes zeigen kann, ist offen. Es ist nicht ratsam und auch nicht richtig, in einer Praxisgemeinschaft ausschließlich ein Lesegerät mit einer SMC-B aus einer der beiden Betriebsstätten einzusetzen. Dies bringt nicht nur abrechnungstechnisch Probleme mit sich sondern ist auch datenschutzrechtlich bedenklich.


Praxis / IT-Dienstleister
14Gibt es eine Nachweispflicht für die Umsetzung der Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie? Was empfehlen Sie als Nachweispflicht zu nutzen? Extra IT-Sicherheit Handbuch oder reichen die TOMs angepasst an die Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie?Eine Nachweispflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich zumindest eine interne Dokumentation der Maßnahmenumsetzung und -kontrolle.Praxis
15Oft gibt es kein Diensthandy, aber die Mitarbeiter nutzen die privaten Handys im Praxisnetz. Welche Maßnahmen empfiehlt die KBV den Praxisinhabern hierfür?Es empfiehlt sich als technische Maßnahmen eine Netztrennung, durch welche die Privatgeräte (von z. B. Mitarbeitenden oder Patienten) einen vom vertraulichen Praxisnetz getrennten Zugriff zum Internet erhalten. Als organisatorische Maßnahmen empfehlen sich zudem Nutzungsbedingungen und eine entsprechende Datenschutzerklärung.Praxis
16Warum hat die KBV die Verschlüsselung der Speichermedien nicht schon in der Anlage 1 festgelegt?Es ist jeder Praxis(größe) freigestellt, Anforderungen umzusetzen, die gemäß der Richtlinie größeren Praxen zugeordnet sind.Praxis
17Wer erstellt den in der IT-Sicherheitsrichtlinie geforderten Netzwerkplan?Der Praxisinhaber ist für die Erstellung verantwortlich, kann diese jedoch auch delegieren.Praxis
18Sind Ultraschallgeräte auch medizinische Großgeräte?Aktuell ist dieser Begriff bewusst offen formuliert. Hierdurch verbleibt dem Praxisinhaber Interpretationsspielraum. (IT-) Sicherheitsmaßnahmen können auch unabhängig von der Einstufung als "medizinisches Großgerät" umgesetzt werden.Praxis
19Ist die Revisionssicherheit (bspw. Praxisarchiv) verpflichtend?In der IT-Sicherheitsrichtlinie werden dazu keine Anforderungen festgelegt, dies geschieht an anderer Stelle.
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren,  soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. § 10 Abs. 3 MBO-Ä, § 630f Abs. 3 BGB sowie für den vertragsärztlichen Bereich § 57 Abs. 2 BMV-Ä). Bewahrt der Arzt die  Patientenakte nicht bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist auf, trifft ihn in einem möglichen Arzthaftungsprozess gegebenenfalls die Pflicht zu beweisen, die medizinisch gebotenen Maßnahmen tatsächlich getroffen zu haben. Zu beachten sind zudem die zivilrechtlichen Verjährungsfristen, die etwa für einen Schadensersatzanspruch eines Patienten wegen eines Behandlungsfehlers des Arztes gelten.
Praxis
20Dürfen Patientendaten (Name, Tel. Nr.) auf dem Praxishandy in „Kontakten“ gespeichert werden, da sie zum Terminmanagement über sms und Apps (Signal) benötigt werden?Jede Verwendung von personenbezogenen Daten muss begründet (Zweckbindung) und in einem "Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten" nach Artikel 30 DSGVO dokumentiert werden. Dies schließt auch die einzuhaltenden Löschfristen mit ein. Ein Beispiel für solch ein Verzeichnis und eine Ausfüllhilfe dazu gibt es auf den Seiten der KBV unter https://www.kbv.de/html/datensicherheit.php
Im konkreten angesprochenen Fall sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Praxishandys keine Kontaktsynchronisation in die Cloud vornehmen.
Praxis
21Privathandy und WhatsApp sollen erlaubt sein? Die Firma Facebook ließt die komplette Adressdatenbank aus. Damit landen Daten in sogenannten Drittländern wie den USA.WhatsApp ist im Praxiskontext nicht erlaubt. Zum Umgang mit Privathandys siehe Antwort Frage 14.Praxis